Flexibilisierungsjahr

Die Schülerinnen und Schüler können in einem freiwilligen zusätzlichen Lernjahr – in der 8., 9. oder 10. Jahrgangsstufe – Lernrückstände aufholen, sich im Vorgriff mehr Zeit zur Bewältigung der Lerninhalte verschaffen oder besondere Begabungen und fachliche Interessen vertiefen.

Diese Möglichkeit kann in der Mittelstufe einmal in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür sind eine eingehende Beratung der Schülerin/des Schülers und der Erziehungsberechtigten sowie ein entsprechender Antrag.

Das Flexibilisierungsjahr wird grundsätzlich in zwei Varianten angeboten.

Variante 1:

Die Schülerin/der Schüler entscheidet sich am Ende der bestandenen Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10, die jeweilige Jahrgangsstufe erneut zu belegen.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Die Entscheidung kann noch bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres getroffen werden. Sie ist unwiderruflich.
  • Die Wochenstundenzahl kann um bis zu 6 Wochenstunden reduziert werde. Dabei können Kernfächer nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet eine Arbeitsentlastung und Zeit für zusätzliche Fördermaßnahmen.
  • Die Schülerin/ der Schüler wird zur Teilnahme an Fördermaßnahmen verpflichtet.
  • Die Vorrückungserlaubnis aus dem ersten Durchgang bleibt bestehen.
  • Es gibt keine Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium (10 Jahre).

Besonderheiten für die Jahrgangsstufe 10:

Kernfächer, die in der Qualifizierungsstufe nicht belegt werden, können entfallen; damit ist auch eine Reduzierung um bis zu 8 Stunden möglich. Eine weitere Wiederholung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 ist nicht möglich.

Variante 2:

Die Schülerin/der Schüler entscheidet sich am Ende der 7. oder 8. Jahrgangsstufe, die Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 in zwei Etappen („Teiljahrgangsstufen“) zu durchlaufen.

Voraussetzung ist auch hier die Vorrückungserlaubnis.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Für den Zeitpunkt der Entscheidung, die Reduzierung der Wochenstundenzahl, die  Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer und die Teilnahme an Fördermaßnahmen gelten dieselben Bedingungen wie bei Variante 1. Ebenfalls ist die Entscheidung unwiderruflich.
  • Die Vorrückungsentscheidung wird am Ende der beiden Teiljahrgangsstufen getroffen. Am Ende der ersten Teiljahrgangsstufe gibt es ein Zwischenzeugnis.
  • Jedes Fach muss zumindest in einer Teiljahrgangsstufe belegt werden.
  • Die Schülerin/der Schüler verbleibt in der ersten Teiljahrgangsstufe voraussichtlich in der bisherigen Klassengemeinschaft.
  • Besonderheit für die Jahrgangsstufe 8: Französisch bzw. Chemie können ggf. erst in der Teiljahrgangsstufe 8.2 belegt werden.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:  www.km.bayern.de/individuelle-lernzeit-gym

Die Beratung oder weitere Informationen erfolgen durch unsere Beratungslehrerin, Frau Reichardt-Oechslen (.), und den Mittelstufenbetreuer, Herrn Gramß ().